Ein Vielflieger, der im Rahmen des Bonusmeilenprogramms der Lufthansa eine beträchtliche Anzahl von Flugmeilen angesammelt hatte, wehrte sich gegen eine Anfang 2011 vorgenommene Änderung der Prämienbedingungen, wonach seitdem durchschnittlich 15 bis 20 Prozent mehr Meilen für das Eintauschen in interkontinentale Flüge erforderlich sein sollten. Dies führte zu einem teilweisen Verlust der angesammelten Flugmeilen des Kunden.
Nachdem ihm das Landgericht Köln zunächst Recht gegeben hatte, wies das Berufungsgericht seine Klage nunmehr ab. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vertragsänderung stellte das Oberlandesgericht Köln auf die Auswirkungen für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer am Miles & More-Programm ab, der über maximal 12.000 Bonusmeilen verfügt. Auch bei Ansammlung eines erheblich höheren Meilenguthabens (hier fast 900.000 Meilen) ist eine Reduzierung durch die Neuregelung von (hier) 12,62 Prozent noch hinnehmbar. Auch wurde die von der Lufthansa gewählte Vorankündigungsfrist von etwa einem Monat vom Gericht rechtlich nicht beanstandet, da es für einen „durchschnittlichen“ Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den „alten“ Konditionen möglich ist, seine Bonusmeilen einzulösen.
Urteil des OLG Köln vom 08.01.2013
Aktenzeichen: 15 U 45/12 (nicht rechtskräftig)
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