Sitz und Geschäftsanschrift einer Personenhandelsgesellschaft (hier: Kommanditgesellschaft) müssen übereinstimmen. Anderenfalls darf das Registergericht die Eintragung verweigern. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften ist eine Personenhandelsgesellschaft dadurch stark an ihre faktische Präsenz an dem Ort, an dem sich Büroräume der Gesellschaft befinden oder ihre Geschäftsführer schwerpunktmäßig ihre Tätigkeiten ausüben, gebunden.
Beschluss des KG Berlin vom 16.04.2012
Aktenzeichen: 25 W 39/12
ZIP 2012, 1668