Apotheker dürfen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 (I ZR 193/07) ihren Kunden keine Rabatte einräumen und nur geringwertige Werbegeschenke machen. Dies gilt nicht nur für den Verkauf verschreibungspflichtiger, preisgebundener Medikamente.
Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt diese Preisbindung auch für EU-Versandapotheken, die über das Internet deutschen Endverbrauchern verschreibungspflichtige Arzneimittel anbieten.
Beschluss des GmS-OGB am 22.08.2012
Aktenzeichen: GmS-OGB 1/10
SuP 2012, 587