Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll insbesondere in der Arbeitswelt Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Danach benachteiligten Personen (insb. Stellenbewerber, Arbeitnehmer) können wegen eines Verstoßes Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe zustehen. Häufiger Streitpunkt sind Stellenanzeigen, durch die insbesondere Frauen oder ältere Stellenbewerber (angeblich) benachteiligt werden.
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Formulierung in einer Stellenausschreibung „wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ für sich genommen noch keine Tatsache darstellt, die eine Benachteiligung eines Bewerbers wegen des Alters vermuten lässt. Durch die Formulierung soll lediglich die Altersstruktur der Belegschaft des Arbeitgebers beschrieben werden. Eine unzulässige Diskriminierung läge allerdings dann vor, wenn der Arbeitgeber explizit nach einem „jungen Arbeitnehmer“ sucht.
Urteil des LAG Nürnberg vom 16.05.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 574/11
BB 2012, 2824