Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf eine Dankesformel am Ende eines Arbeitszeugnisses zu, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden des Mitarbeiters bedauert, ihm für die geleisteten Dienste dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass dieser Schlusssatz offensichtlich keinen Bezug zum Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis hat. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, derartige Dankesformeln verwendet werden, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Urteil des BAG vom 11.12.2012
Aktenzeichen: 9 AZR 227/11
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