Ein Unternehmen hatte die Kündigung gegenüber einem Produktionsleiter zunächst nur damit begründet, dass die Produktion an einen anderen Standort verlegt werde. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört. Im darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren stützte der Arbeitgeber die Kündigung zudem auf eine Umorganisation der Produktionsleitungsebene.
Das „Nachschieben“ dieses Kündigungsgrundes führte dazu, dass der gekündigte Produktionsleiter den Prozess gewann, da es der Arbeitgeber versäumt hatte, den Betriebsrat auch zu dem zweiten Kündigungsgrund anzuhören.
Urteil des LAG Frankfurt vom 30.08.2012
Aktenzeichen: 14 Sa 683/11
jurisPR-ArbR 4/2013, Anm. 1