Der Begriff der Wertminderung (von Juristen auch als merkantiler Minderwert bezeichnet) wird in erster Linie im Zusammenhang mit der Beschädigung von Kraftfahrzeugen gesehen. Nunmehr hält der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung eine Wertminderung auch bei Mängeln an Gebäuden für erstattungsfähig.
In dem konkreten Fall waren nach der Erstellung eines Mehrfamilienhauses zahlreiche Risse am Innen- und Außenputz aufgetreten. Dies war auf ein Schwinden der Decke im Zusammenhang mit Temperaturschwankungen zurückzuführen. Der Mangel beruhte zweifellos auf einem Planungsfehler. Dementsprechend wurde der verantwortliche Statiker zur Erstattung der Mängelbeseitigungskosten und der Mietausfälle verurteilt. Das Berufungsgericht lehnte es allerdings ab, dem Bauherrn daneben noch einen Anspruch auf Erstellung des merkantilen Minderwerts zuzusprechen, da mit weiteren Schäden nicht zu rechnen war.
Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter nicht. Auch wenn mit erneuten Schäden nicht zu rechnen ist, diese jedoch auch nicht völlig auszuschließen sind, kann es durchaus denkbar sein, dass Kaufinteressenten wegen der planungsbedingten mangelhaften Konstruktion nur einen reduzierten Kaufpreis zahlen würden. Haben die weiterhin vorhandenen Planungsmängel – wie hier – Einfluss auf den Veräußerungswert des Gebäudes, kommt es für die Geltendmachung einer Wertminderung nicht darauf an, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit Schäden wieder auftreten. Über die Höhe des Ersatzanspruchs hat nunmehr die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 06.12.2012
Aktenzeichen: VII ZR 84/10
jurisPR-BGHZivilR 2/2013, Anm. 1
IBR 2013, 70