Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen, sofern ihm in dieser Zeit kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Dies gilt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge.
Gehört das beschädigte Fahrzeug zum Bestand eines Kfz-Händlers und stehen diesem für dienstliche Fahrten neben dem Unfallwagen mehrere Gebrauchtfahrzeuge zur Verfügung, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallfahrzeugs.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.03.2012
Aktenzeichen: I-1 U 108/11
jurisPR-VerkR 1/2013, Anm. 2
Schaden-Praxis 2012, 324