Gehört ein durch Fremdverschulden beschädigtes Kraftfahrzeug zum Bestand eines Autohauses, kann der Betreiber von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur dann auf eine Eigenreparatur des beschädigten Fahrzeugs zum Selbstkostenpreis ohne einen Unternehmergewinnaufschlag verwiesen werden, wenn ihm in seinem Betrieb für die Instandsetzung die erforderliche freie Kapazität zur Verfügung steht. Macht der Geschädigte geltend, im maßgeblichen Zeitraum keine freien Kapazitäten gehabt zu haben, obliegt ihm die Darlegungslast für eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation.
Beschluss des LG Hannover vom 02.03.2012
Aktenzeichen: 8 S 82/11
Schaden-Praxis 2012, 364