Nach § 138 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) ist der Insolvenzverwalter zur Anfechtung entgeltlicher Verträge berechtigt, die der Insolvenzschuldner mit einer ihm nahestehenden Person abgeschlossen hat. Bislang rechnete der Bundesgerichtshof den steuerlichen Berater des insolventen Unternehmens nicht zu dem Personenkreis der „nahestehenden Personen“. Von dieser Auffassung weichen die Bundesrichter in einer neueren Entscheidung nunmehr vorsichtig ab.
Hat der insolvente Unternehmer – wie hier – seine gesamte Buchhaltung auf seinen Steuerberater ausgelagert, kann für diesen nichts anderes gelten als für den angestellten Leiter der Buchhaltung. In diesem Fall vermittelt die Tätigkeit dem Steuerberater denselben typischen Wissensvorsprung über die wirtschaftliche Lage seines Mandanten, den sonst nur damit befasste leitende Angestellte des Unternehmens haben. Der Steuerberater ist erst dann nicht mehr als nahestehende Person anzusehen, wenn das Mandat beendet wurde oder der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen aus anderen Gründen länger als ein Vierteljahr stockt.
Urteil des BGH vom 15.11.2012
Aktenzeichen: IX ZR 205/11
DStR 2013, 100
MDR 2013, 120