Bei Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden handelt es sich grundsätzlich um steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Der Bundesfinanzhof lässt insoweit jedoch eine Ausnahme zu, als Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit (hier eines Marinesoldaten) von mindestens einer Woche Dauer anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Bei einer längeren Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb ausnahmsweise als beruflich veranlasster Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen und damit steuermindernd zu berücksichtigen sein.
Urteil des BFH vom 05.07.2012
Aktenzeichen: VI R 50/10
DStR 2012, 2586
IStR 2013, 63