Hat der Käufer eines Gebrauchtwagens einen festgestellten Mangel an dem Fahrzeug reparieren lassen, kann er später wegen dieses Mangels nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Der Käufer würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er den Mangel zunächst selbst beseitigt und dann den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückabwickeln möchte, der nicht mehr vorliegt.
Urteil des OLG Schleswig vom 21.12.2012
Aktenzeichen: 3 U 22/12
BB 2013, 130