Reichen, wie so oft, die eigenen Einkünfte (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.
Dabei ist es nicht Aufgabe der Sozialbehörde, die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nachzuweisen. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige seine Leistungsunfähigkeit darlegen und gegebenenfalls auch nachweisen. Dabei hat er sämtliche unterhaltserhebliche Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Das Oberlandesgericht Hamm weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen ankommt. Daher sind auch die Einkommensverhältnisse des Ehegatten offenzulegen.
Urteil des OLG Hamm vom 21.11.2012
Aktenzeichen: II-8 UF 14/12
Pressemitteilung des OLG Hamm