Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Dies kann den Unterhaltspflichtigen selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung zur Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende verpflichten.
Ein unterhaltspflichtiger Vater darf sich demnach nicht ohne Weiteres unter Berufung auf seine Körperbehinderung auf eine Teilzeitbeschäftigung beschränken. Hat er sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht und ist nicht ersichtlich, dass er krankheitsbedingt an der Ausübung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit gehindert ist, ist bei Bemessung des geschuldeten Kindesunterhalts das (fiktive) Einkommen zugrundezulegen, das der Unterhaltspflichtige bei einer Vollzeitarbeit erzielen könnte.
Urteil des BVerfG vom 18.06.2012
Aktenzeichen: 1 BvR 1530/11
FamRZ 2012, 1283