Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, sofern der Arbeitnehmer dem nicht fristgerecht widerspricht.
Einen Betriebsübergang verneinte das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Hausverwaltungsgesellschaft, deren einziges Betätigungsfeld die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses war. Als der einzige Mieter die Immobilie erwarb, wurde das Unternehmen liquidiert. Ein bei der Hausverwaltung beschäftigter technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter meinte, sein Arbeitsverhältnis sei durch die Veräußerung der Immobilie auf den neuen Eigentümer übergegangen.
Der Bundesgerichtshof verneinte das Vorliegen eines Betriebsübergangs mit der Begründung, dass die Immobilie nicht Betriebsmittel der Hausverwaltungsgesellschaft war, sondern lediglich das Objekt der Verwaltungstätigkeit. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gingen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.
Urteil des BAG vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 8 AZR 683/11
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