Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines durch die Teilnahme an einem so genannten Schneeballsystem geschädigten Geldanlegers beginnt nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem sich der Anleger um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht und er vermutet hat, dass das Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet worden ist. Der Beginn der Verjährung setzt vielmehr auch die Kenntnis von Namen und Anschrift des Schadensersatzpflichtigen voraus.
Urteil des BGH vom 06.11.2007
Aktenzeichen: VI ZR 182/06
BGHR 2008, 223