Eine Teilkaskoversicherung ist schon dann berechtigt, Ersatzleistungen für ein vom Versicherten als gestohlen gemeldetes Kraftfahrzeug zu verweigern, wenn der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht ist.
Kann der Versicherer dies darlegen, muss der Fahrzeughalter den Beweis durch Aufklärung des Diebstahls erschüttern. Gelingt das nicht, muss die Versicherung nicht zahlen. In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall hatte das angebliche Diebstahlopfer die von der Versicherung angeforderten Fahrzeugschlüssel, den Kraftfahrzeugbrief und -schein zum Teil erst nach Monaten vorgelegt. Seine Entschuldigung, ihm sei auch sein Hausschlüssel gestohlen worden und er habe daher drei Monate sein Haus nicht betreten können, ließ das Gericht nicht gelten. Im Ergebnis konnte sich die Versicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Urteil des LG Coburg vom 21.08.2012
Aktenzeichen: 22 O 717/11
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