Rechtsgeschäfte, die in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz mit einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB abgeschlossen werden, können gem. § 312 BGB (früher Haustürwiderrufsgesetz) binnen zwei Wochen widerrufen werden (ohne Belehrung einen Monat nach Erbringen der Leistung). Der Erwerber einer Solaranlage für sein Privathaus im Wert von über 40.000 Euro wollte nachträglich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, da er beim Vertragsschluss in seiner Wohnung nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Dem hielt der Verkäufer entgegen, der Käufer sei nicht als Verbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen, da er mit einer Fotovoltaikanlage so viel Strom produziert, dass er einen Teil ins öffentliche Netz einspeisen kann. Er ist daher insoweit als Gewerbetreibender anzusehen, dem kein Widerrufsrecht zusteht.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Eine Privatperson, die auf ihrem Privathaus eine Fotovoltaikanlage betreibt, wird nicht dadurch zum Gewerbetreibenden, dass sie den erzeugten und nicht selbst verbrauchten Strom in das Stromnetz einspeist. Der Hauseigentümer ist daher als Verbraucher anzusehen, der im Falle eines Haustürgeschäfts über sein Widerrufsrecht zu belehren ist.
Urteil des BGH vom 09.01.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 121/12
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