Nach § 312 Nr. 2 BGB steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss im Rahmen einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung erfolgte. Wie bei sogenannten Haustürgeschäften soll der Verbraucher auch hier vor einer Überrumpelung geschützt werden.
Die Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung liegen jedoch nicht vor, wenn ein Fitnessstudio ein kostenloses Probetraining anbietet, in dessen Folge es sodann zum Abschluss eines längerfristigen Vertrags kommt. Gerade durch Probetraining ist der Verbraucher hinreichend vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt.
Urteil des AG München vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 223 C 12655/12
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