Kommt es durch die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes (hier: Pilot) zu einer erheblichen Verzögerung des Abflugs (hier: 24 Stunden), steht einem Fluggast ein Ausgleichsanspruch (hier: 600 Euro) gegen die Fluggesellschaft zu. Der Ausfall des Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004, der den Ausgleichsanspruch entfallen lassen könnte. Vielmehr ist der Ausfall von Crewpersonal der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, die derartigen Verzögerungen durch Bereitstellung entsprechenden Ersatzpersonals entgegenwirken könnte.
Urteil des LG Darmstadt vom 23.05.2012
Aktenzeichen: 7 S 250/11
RRa 2012, 182
NJW-RR 2012, 1137