Insbesondere ein unerfahrener Kapitalanleger kann im Allgemeinen auf mündliche Zusagen seines Beraters vertrauen. Stehen die im Zeichnungsschein enthaltenen pauschalen Hinweise auf eine „nicht mündelsichere Kapitalanlage“ und die im Anlageprospekt abgedruckten Risikohinweise im Widerspruch zu den Aussagen des Anlageberaters, muss sich der Anleger kein fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, wenn er die Widersprüche nicht zum Anlass genommen hat, die Empfehlungen und Informationen des Anlageberaters zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Liegt somit eine Falschberatung vor, steht dem getäuschten Anleger gegenüber seinem Berater Schadensersatz in voller Höhe des erlittenen Verlustes zu. Die dreijährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch beginnt erst ab der nachträglichen Kenntnis der erhöhten Risiken.
Urteil des OLG Hamm vom 03.01.2013
Aktenzeichen: I-34 W 173/12
Wirtschaftswoche Heft 7/2013, Seite 93