Im Zuge des aktuellen „Pferdefleischskandals“ wurden verschärfte Kontrollen bei den Angaben insbesondere bei Billigfleischprodukten gefordert. Diese Kontrolle funktionierte offenbar zumindest im Fall eines Hähnchenfleischherstellers, der in unzulässiger Weise „Hähnchen-Filetstreifen“ auf den Markt gebracht hatte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat die Auffassung, dass die Bezeichnungen „Hähnchen-Filetstreifen“ und „Puten-Filetstreifen“ beim Verbraucher die Erwartung wecken, die Produkte seien wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten worden.
In Wirklichkeit wurden die Streifen aus der erkalteten Masse gewonnen, die entsteht, wenn Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung (Tumbeln) eine weiche Struktur erhalten haben, dann teilweise zerrissen und mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht werden. Die so gewonnene Fleischmasse wurde schließlich in Streifen geschnitten frittiert. Darin sah das Gericht eine massive Verbrauchertäuschung und untersagte den Vertrieb unter den irreführenden Bezeichnungen.
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2012
Aktenzeichen: 9 S 1353/11
RdW Heft 2/2013, Seite V
LMuR 2013, 31