Der Begriff „bekömmlich“ ist weder bei der Etikettierung noch bei der Werbung für Wein zulässig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, der Begriff „bekömmlich“ stehe für leicht verträglich bzw. gut verdaulich und stelle damit eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Derartige Angaben in Werbung und Etikettierung sind nach der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.
Urteil des BVerwG vom 14.02.2013
Aktenzeichen: 3 C 23.12
Pressemitteilung des BVerwG