Der Verleger eines Anzeigenblatts bot in einer Werbeaktion kostenlose Aufkleber für Kundenbriefkästen an. Die Aufkleber enthielten den Aufdruck „Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen“. Daneben war jedoch das Logo des werbenden Anzeigenblattes angebracht, was nur so zu verstehen war, dass nur diese Zeitung eingeworfen werden durfte.
Das Oberlandesgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass mit den beworbenen Aufklebern in erster Linie die Verdrängung der Mitbewerber bezweckt war. Die von einem Konkurrenten beanstandete Werbung zielte gerade darauf ab, den Einwurf des eigenen Anzeigenblattes in den Briefkasten zu sichern und gleichzeitig die Verteilung aller Konkurrenzprodukte der Mitbewerber zu verhindern. Im Ergebnis erwies sich die Werbung als unlauter und war künftig zu unterlassen.
Urteil des OLG Koblenz vom 16.01.2013
Aktenzeichen:9 U 982/12
WRP 2013, 361