Die Verweisung mittels eines Links auf eine Internetseite mit Abbildungen einer bestimmten Person setzt – so das Oberlandesgericht München – eine vorherige Einwilligung der betreffenden Person voraus. Durch den Link liegt eine unzulässige „öffentliche Zurschaustellung“ des Betroffenen vor, die wegen Verstoßes gegen § 22 Satz 1, 2. Alt. Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) gerichtlich untersagt werden kann.
Urteil des OLG München vom 26.06.2007
Aktenzeichen 18 U 2067/07
K & R 2007, 531