Ein Sachverständiger für Fahrzeugschäden hatte für einen Unfallgeschädigten ein Gutachten erstellt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war bestimmt, dass das Gutachten nur zu dem vereinbarten Zweck, nämlich der Bezifferung des Unfallschadens an Dritte weitergegeben werden darf. Nachdem Zweifel an der Richtigkeit der festgestellten Schadenshöhe aufgetreten waren, stellte der Auftraggeber das Gutachten zur Überprüfung an einen anderen Sachverständigen zur Verfügung. Der erste Sachverständige sah darin einen Urheberrechtsverstoß.
Das Landgericht Berlin wies seine Klage mit der Begründung ab, der Textteil eines Kfz-Gutachtens weise nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Struktur des Textes durch den Zweck vorgegeben ist, die vorgefundenen Schäden und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beschreiben, die Sprache sich auf die nüchterne Mitteilung von Fakten beschränkt und sich dabei üblicher Formulierungen bedient, die jeder Kfz-Sachverständige in vergleichbarer Form gebraucht. Auch in der Weitergabe der in dem Gutachten enthaltenen Lichtbilder sah das Gericht kein unzulässiges „Inverkehrbringen“, da die Überlassung der Bilder an den anderen Gutachter nur vorübergehend und allein zu dem Zweck erfolgte, die angesetzten Reparaturkosten zu überprüfen.
Urteil des LG Berlin vom 03.07.2012
Aktenzeichen: 16 O 309/11
JurPC Web-Dok. 22/2013