Nach dem Personenbeförderungsgesetz darf ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer seines Betriebssitzes eingegangen sind, nur Taxen einsetzen, die er an diesem bereithält (§ 47 Abs. 2 S. 1 PBefG). Der Bundesgerichtshof bestätigte ein Urteil, in dem einem Taxiunternehmer, der an mehreren benachbarten Orten Betriebssitze mit mehreren Taxikonzessionen unterhält, untersagt wurde, Fahrzeuge einzusetzen, die er an einem seiner weiteren Betriebssitze in einer anderen Gemeinde bereithält. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen die gesetzlichen Marktverhaltensregelungen, die einen reibungslosen Taxiverkehr gewährleisten sollen, und ist damit wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 18.10.2012
Aktenzeichen: I ZR 191/11
GRURPrax 2013, 118