Wird ein Leiharbeitnehmer zu lange bei einem Betrieb beschäftigt, kann sich hieraus aufgrund der Zeitdauer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ergeben. Zwar bestimmt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Maximaldauer für ein zulässiges Leiharbeitsverhältnis. Das Gesetz spricht jedoch ausdrücklich von einer nur „vorübergehenden Überlassung“. Mit der Einfügung des Erfordernisses „vorübergehend“ wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass das Leiharbeitsverhältnis stets nur temporär sein soll.
Wann von einer auf Dauer angelegten Beschäftigung auszugehen ist, wird von den Instanzgerichten uneinheitlich beurteilt. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser umstrittenen Frage steht noch aus.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2013
Aktenzeichen: 15 Sa 1635/12
BB 2013, 435
ArbR 2013, 112