Das Arbeitsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu befassen, wer im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine „gute“ Beurteilung in einem Arbeitszeugnis trägt. Das Gericht legte dem Arbeitgeber die Nachweispflicht dafür auf, warum er die Leistung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers in dem ausgestellten Arbeitszeugnis lediglich mit „befriedigend“ und nicht – wie von dem betroffenen Mitarbeiter verlangt – besser beurteilt hatte.
Dies wurde damit begründet, dass nach gesicherten Erhebungen mittlerweile in 86,6 Prozent der erteilten Arbeitszeugnisse „gute“ oder bessere Leistungen bescheinigt werden. Daher kann dem Arbeitnehmer nicht der Nachweis dafür auferlegt werden, dass er zu Unrecht in die Gruppe der schwächsten 13,4 Prozent aller Beschäftigten eingereiht worden ist.
Urteil des ArbG Berlin vom 26.10.2012
Aktenzeichen: 28 Ca 18230/11
ArbuR 2013, 102
ArbRB 2013, 34