Ein Arbeitnehmer befand sich mit seinem Motorrad bereits auf dem Heimweg von der Arbeit, als er bemerkte, dass er seine Geldbörse im Betrieb vergessen hatte. Er fuhr zurück an seine Arbeitsstelle und traf dort noch einige Arbeitskollegen an, die ihn in ein berufliches Gespräch verwickelten. Danach trat er erneut den Heimweg an, wo er schwer verunglückte.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob ein durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckter Arbeitsunfall vorlag. Die rein private Veranlassung durch die vergessene Geldbörse sprach zunächst für einen nicht mehr versicherten Umweg. Letztlich „rettete“ das im Betrieb geführte berufliche Gespräch dem Verunglückten den Versicherungsschutz. Dadurch hatte er faktisch die berufliche Tätigkeit und die anschließende Heimfahrt von Anfang an wieder aufgenommen.
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.10.2012
Aktenzeichen: L 2 U 5220/10
UV-Recht Aktuell 2013, 45