In den meisten öffentlichen Gebäuden ist mittlerweile das Rauchen ausnahmslos verboten. Dies gilt auch für die Bediensteten. Der Dienstherr ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nicht verpflichtet, für seine Mitarbeiter ein Raucherzimmer einzurichten. Ihnen ist – so die Urteilsbegründung – eine tägliche Abstinenz während der Anwesenheitspflicht (Kernarbeitszeit) von 9 bis 12 bzw. 13 bis 14 Uhr durchaus zuzumuten.
Urteil des VG Köln vom 29.02.2008
Aktenzeichen: 19 K 3459/07
Pressemitteilung des VG Köln