Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Die danach erstattungsfähigen Aufwendungen dürfen auch pauschaliert abgegolten werden, wenn die Aufwendungen regelmäßig wiederkehrend sind, die Pauschalierung aus Vereinfachungsgründen erfolgt und die Pauschale keine „versteckte Lohnerhöhung“ darstellt: Pauschalierungen sind überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund der praktischen Unmöglichkeit von Einzelabrechnungen oder ihrer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit die Festlegung einer Pauschale erforderlich ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat im Streitfall der Betriebsrat zu beweisen.
Urteil des ArbG Stuttgart vom 13.12.2012
Aktenzeichen: 24 Ca 5430/12
NZA-RR 2013, 140