Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail wegen unzumutbarer Belästigung verboten. Das Oberlandesgericht München hatte zu entscheiden, ob es sich um unerlaubte Werbung in diesem Sinne handelt, wenn dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zugeht, mit der er um Bestätigung der Anmeldung für den Bezug eines Newsletters gebeten wird. Für den Fall, dass er den Newsletter gar nicht bestellt hat oder nicht mehr interessiert ist, wurde er aufgefordert, die E-Mail einfach zu löschen („Double-Optin-Verfahren“).
Für die Münchner Richter fällt auch eine derartige Werbe-E-Mail trotz ihrer „dezenten Aufmachung“ unter das Werbeverbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und ist daher zu unterlassen.
Urteil des OLG München vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 29 U 1682/12
WRP 2013, 111
MDR 2012, 1484