Ein Wirtschaftsverband von Taxiunternehmern nahm einen Mietwagenunternehmer, der über keine Taxilizenz verfügte, auf Unterlassung in Anspruch, weil nach Eingabe des Wortes „Taxi“ in die Suchmaschine Google von ihm geschaltete Werbung erschien. Die damit verbundene Vermutung, der auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmer habe als sogenanntes Keyword auch den Begriff „Taxi“ verwendet, reichte dem Landgericht Krefeld für die Begründung der beantragten einstweiligen Unterlassungsverfügung jedoch nicht aus.
Für das Gericht rechtfertigt ein Treffer in Google nicht ohne Weiteres den zwingenden Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende tatsächlich einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat. Dies wurde mit der Arbeitsweise der Suchmaschine begründet: „Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat.“
Beschluss des LG Krefeld vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 12 O 111/12
JurPC Web-Dok. 23/2013