Hat sich eine private Bank in ihren Geschäftsbedingungen das Recht zur ordentlichen Kündigung des Girovertrages vorbehalten, muss sie bei der Kündigung des Geschäftskontos einer GmbH keine Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung vornehmen. Sofern das Verhalten der Bank nicht wegen besonderer Umstände ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich bzw. als schikanös anzusehen ist, ist die Kündigung innerhalb der vereinbarten Frist von sechs Wochen auch ohne Angabe von Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 15.01.2013
Aktenzeichen: XI ZR 22/12
WM 2013, 316
ZIP 2013, 304