Auch Naturalleistungen (z.B. private Nutzung eines Dienstwagens) des Arbeitgebers stellen pfändbares Einkommen des Arbeitnehmers dar. Hat der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner, also der Arbeitnehmer, eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen. Ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens bestellten Treuhänder ist unzulässig.
Beschluss des BGH vom 13.12.2012
Aktenzeichen: IX ZB 7/12
WM 2013, 137
MDR 2013, 245