Fällt ein von einem Bauunternehmen aufgestellter Bauzaun infolge eines Windstoßes um, spricht bereits der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Zaun nicht hinreichend gesichert war. Das folgt für das Amtsgericht München schon aus der Tatsache, dass er umgestürzt ist. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss vielmehr sämtlichen Witterungsbedingungen, also auch starken Windböen, standhalten. Eine Haftung des Bauunternehmers scheidet daher nur aus, wenn er nachweisen kann, alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Eine einmalige Kontrolle des Zauns pro Woche reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Urteil des AG München vom 26.04.2012
Aktenzeichen: 244 C 23760/11
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