Erteilt der Auftraggeber in einem öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen den Zuschlag auf das Angebot des Bieters in modifizierter Form, indem einzelne Leistungen entgegen der Ausschreibung herausgenommen und die Vorgaben zur Bauzeit abgeändert wurden, liegt darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Auftraggebers. Ein Bauvertrag kommt dann nur zustande, wenn der Bauunternehmer das modifizierte Angebot ausdrücklich oder konkludent annimmt. Dann ist er jedoch an die veränderten Bedingungen gebunden.
Urteil des BGH vom 06.09.2012
Aktenzeichen: VII ZR 193/10
jurisPR-PrivBauR 1/2013, Anm. 1