Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage in bestimmten Räumen die Vermietung als „Laden“ erlaubt, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts München hiervon nicht der Betrieb eines Wettbüros umfasst. Nicht erlaubt sind jedenfalls Nutzungsarten, die mehr stören als die angegebene Nutzungsart.
Insbesondere in einem allgemeinen Wohngebiet mit Schule, Kindergarten, Kirche und Geschäften im näheren Umfeld führt der Betrieb eines Wettbüros zu einer Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Anwohner und stört schon daher in der Regel mehr als der Betrieb eines Ladens. Zudem verlassen Kunden einen Laden nach Erledigung ihrer Einkäufe zügig wieder. Ein Wettbüro bietet seinen Besuchern hingegen die Möglichkeit, sich entsprechende Rennen bzw. Spiele auch vor Ort anzusehen.
Urteil des AG München vom 18.04.2012
Aktenzeichen: 482 C 24227/11 WEG
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