Einem gewerblichen Mieter steht kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu, weil sich die Zahlung eines Betriebskostenguthabens dadurch verzögert hat, dass der Vermieter mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung in Rückstand gekommen ist. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Guthabens wird auch in diesem Fall erst mit Vorliegen der – wenn auch verspäteten – Abrechnung fällig. Ein Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen entsteht somit erst mit einer entsprechenden Mahnung des Mieters.
Urteil des BGH vom 05.12.2012
Aktenzeichen: XII ZR 44/11
MM 2013, Nr 3, 29