Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen, wenn nicht u.a. das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (sogenannte Ein-Prozent-Regelung). Diese Regelung ist ausnahmsweise dann nicht anwendbar, wenn ein steuerpflichtiger Selbstständiger nachweist, dass das Fahrzeug ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird.
Der Bundesfinanzhof sah diesen Nachweis durch einen Rechtsanwalt erbracht, der neben seinem 911er „Dienstporsche“ privat einen Porsche 928 und einen Volvo nutzte. Auch seine Frau verfügte über zwei eigene Fahrzeuge. Angesichts dieses privaten Fuhrparks war für das Gericht nachvollziehbar, dass der Jurist auf die private Nutzung des auf seine Kanzlei angemeldeten Sportwagens nicht angewiesen war. Er konnte die Kosten in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
Urteil des BFH vom 04.12.2012
Aktenzeichen: VIII R 42/09
DB 2013, 262
DStR 2013, 243