Einem Radfahrer, der verbotswidrig und zudem in falscher Richtung eine Busspur befährt und dabei mit einem aus einer Einfahrt kommenden und die Busspur kreuzenden Pkw kollidiert, steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Das grob verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers überwiegt in einem derartigen Fall die Sorgfaltspflichtverletzung des Autofahrers, dem zudem die Sicht versperrt ist, ganz erheblich.
Urteil des OLG Frankfurt vom 05.06.2012
Aktenzeichen: 4 U 88/11
Schaden-Praxis 2013, 3