Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer eines Neuwagens den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Spritverbrauch des Fahrzeugs im sogenannten Drittelmix die Angaben des Herstellers um mehr als 10 Prozent übersteigt. Das Oberlandesgericht Hamm ließ den Einwand des Verkäufers, die vom Fahrzeugkäufer beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab, nicht gelten.
Auch wenn dem Käufer klar sein muss, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte nicht den unter Laborbedingungen ermittelten Prospektangaben gleichzusetzen sind, müssen die im Prospekt angegebenen Werte unter praktischen Testbedingungen reproduzierbar sein. Bestätigt – wie im vorliegenden Fall – ein Sachverständiger nach ausgedehnten Probefahrten die deutlich um mehr als 10 Prozent erhöhten Verbrauchswerte, kann der Käufer den Kauf rückgängig machen. Er muss sich allerdings eine Nutzungsentschädigung (hier in Höhe von 3.000 Euro) für die von ihm mit dem Wagen bereits zurückgelegte Strecke anrechnen lassen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2013
Aktenzeichen: I-28 U 94/12
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