Nach dem Rechtsberatungsgesetz gehört die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu den erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgungen. Führt ein Finanzberater ohne entsprechende Erlaubnis für eine verschuldete Person eine derartige Tätigkeit entgeltlich aus, kann der Aufraggeber das gezahlte Honorar von ihm zurückverlangen.
Beschluss des LG Coburg vom 12.10.2007
Aktenzeichen: 33 S 74/07
Justiz Bayern online