Nach § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Nicht selten wurde in der Vergangenheit dem die letztwillige Verfügung beurkundenden Notar dieses Bestimmungsrecht übertragen. Dem hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG (Beurkundungsgesetz) unwirksam. Als rechtlicher Vorteil ist bereits die Übertragung des Bestimmungsrechts anzusehen.
Hinweis: Von dieser Entscheidung betroffene Notare sind verpflichtet, ihre Mandanten von der Unwirksamkeit der getroffenen Regelung zu verständigen und gegebenenfalls eine geänderte Regelung kostenfrei nachzubeurkunden.
Beschluss des BGH vom 10.10.2012
Aktenzeichen: IV ZB 14/12
ErbR 2013, 55