Ein Antrag des Unterhaltsschuldners auf gerichtliche Herabsetzung des Unterhalts kann durchaus auch noch gerechtfertigt sein, nachdem der Unterhaltsgläubiger ihm mitgeteilt hat, künftig nur noch den reduzierten Unterhalt zu verlangen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg kann der bedürftige Unterhaltsschuldner für dieses Verfahren jedoch keine Prozesskostenhilfe verlangen. Wenn er trotz der eindeutigen Zusage einer Unterhaltsreduzierung dies noch gerichtlich bestätigen lassen will, ist dies seine „Privatsache“. Er kann hierfür nicht die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Allgemeinheit erwarten.
Beschluss des OLG Hamburg vom 05.12.2012
Aktenzeichen: 7 WF 117/12
MDR 2013, 160