Ein Tiefgaragenplatz in einer Eigentumswohnlage darf, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, ausschließlich zum Abstellen von Autos und nicht zur Lagerung von Kartons, Plastikmaterial oder Ähnlichem genutzt werden. Die vertragliche Zweckbestimmung ist insoweit eindeutig und nicht auslegungsfähig. Im Übrigen bestanden bei der beanstandeten Nutzung erhebliche feuerpolizeiliche Bedenken.
Urteil des AG München vom 21.11.2012
Aktenzeichen: 433 C 7448/12
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