Eine nur vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung (hier: wegen einer Baustellenumleitung) stellt in der Regel keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Wohnung dar. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zwischen den Parteien des Mietvertrages eine geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde.
Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Nur wenn dieses Entscheidungskriterium für den Vermieter als besonders wichtig erkennbar wird und er in irgendeiner Form hierauf zustimmend reagiert, könnte von einer entsprechenden Beschaffenheitszusicherung des Vermieters ausgegangen werden. Da der lärmempfindliche Mieter dies nicht nachweisen konnte, erfolgte seine Mietminderung zu Unrecht.
Urteil des BGH vom 19.12.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 152/12
NJW 2013, 680
MDR 2013, 262