Ein Grundstückseigentümer ist auf Verlangen seines unmittelbaren Nachbarn verpflichtet, einen ins Erdreich eingegrabenen Öltank zu beseitigen, der sich durch eine spätere Teilung des Grundstücks nunmehr teilweise auf dem Nachbargrundstück befindet, sofern eine Duldung nicht ausdrücklich in dem Übertragungsvertrag vereinbart wurde.
Urteil des BGH vom 19.10.2012
Aktenzeichen: V ZR 263/11
ZfIR 2013, 155