Haftpflichtversicherungen lassen im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens oftmals ein eigenes Gutachten über den Restwert des Unfallwagens erstellen und unterbreiten dem Geschädigten auf dieser Grundlage ein Restwertangebot (meist eines spezialisierten Aufkäufers von Unfallfahrzeugen). Der sich daraus ergebende Restwert ist dann in der Regel höher als der vom Geschädigten in einem von ihm veranlassten Gutachten geschätzte Betrag. Der Geschädigte ist aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gehalten, dieses höhere Angebot anzunehmen.
Diese Verpflichtung besteht – so das Oberlandesgericht Köln – jedoch nicht, wenn der Unfallgeschädigte das Fahrzeug bereits verkauft hat, bevor die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein eigenes Gutachten mit einem höheren Restwert vorgelegt hat und sie dem Geschädigten folglich kein höheres Kaufangebot mehr unterbreiten kann.
Urteil des OLG Köln vom 16.07.2012
Aktenzeichen: I-13 U 80/12
DAR 2013, 32